Satzung der Freien Wähler Ergoldsbach e. V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Die Gemeinschaft führt den Namen „Freie Wähler Ergoldsbach“ e.V. und ist aus der
„Freie Wählergemeinschaft Ergoldsbach und Umgebung“ hervorgegangen.
(2) Sie ist ein eingetragener Verein.
(3) Sitz ist Ergoldsbach, Gerichtsstand ist Landshut.


§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Die Freien Wähler ( im folgenden kurz FW genannt ) sind die Interessengemeinschaft
parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Marktgemeinde Ergoldsbach
kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigt.
(2) Die FW beteiligt sich an allen Kommunalwahlen.
(3) Die FW verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstreben keinen Gewinn.
Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle Gemeindemitglieder werden, die keiner politischen Partei angeschlossen
sind und die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
(2) Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung
abhängig.
(3) Die Mitgliedschaft bei den FW wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet
die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(5) Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der
Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit dem Eingang der Austrittserklärung
beim Vorsitzenden.
(6) Der Ausschluß kann aus wichtigen Gründen, besonderes bei gemeinschaftsschädigendem
Verhalten von der Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen
werden. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen
Gehörs zu geben.


§ 4 Beitrag
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
(2) Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn in einer Summe fällig und wird im Lastschrifteinzugsverfahren
eingezogen.


§ 5 Organe
Organe der FW sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen.
(2) Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden,
nimmt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet
den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten
lassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlußfähig.
(5) Auf Beschluß der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Sie muß stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(6) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt.
(7) Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Kassenprüfung.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsbericht
des Vorsitzenden, Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.


§ 7 Vorstandschaft
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern und ist für drei Jahre tätig.
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
• Vorsitzender
• Stellvertretender Vorsitzender
• Schriftführer
• Schatzmeister
• Bis zu fünf Beisitzer
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Für die Vorstandschaftsbeschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit
verfällt ein Antrag der Ablehnung.
(5) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens alle drei Monate einzuberufen.


§ 8 Aufgaben der Vorstandschaft
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten die FW gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorstand vertritt die FW in Versammlungen, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten
und der Presse. Er leitet die Sitzung der Organe.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende nimmt im Innenverhältnis die Aufgaben des Vorsitzenden
wahr, wenn dieser verhindert ist.


§ 9 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der FW kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung der FW zwei gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.


§ 12 Schlußbestimmungen
(1) Die Satzung tritt nach Eintragung der FW in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung wurde errichtet am 16.2.1990 in Ergoldsbach.

 

Stand 2001